Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 16. März 1976
§ 2

§ 2 – Vorrang völkerrechtlicher Vereinbarungen

(1) Verträge mit anderen Staaten im Sinne des Artikels 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes über die Besteuerung gehen, soweit sie unmittelbar anwendbares innerstaatliches Recht geworden sind, den Steuergesetzen vor. (2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung oder doppelten Nichtbesteuerung mit Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen zur Umsetzung von Konsultationsvereinbarungen zu erlassen. Konsultationsvereinbarungen nach Satz 1 sind einvernehmliche Vereinbarungen der zuständigen Behörden der Vertragsstaaten eines Doppelbesteuerungsabkommens mit dem Ziel, Einzelheiten der Durchführung eines solchen Abkommens zu regeln, insbesondere Schwierigkeiten oder Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung des jeweiligen Abkommens bestehen, zu beseitigen. (3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen, die Einkünfte oder Vermögen oder Teile davon bestimmen, für die die Bundesrepublik Deutschland in Anwendung der Bestimmung eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf Grund einer auf diplomatischem Weg erfolgten Notifizierung eine Steueranrechnung vornimmt, und normal normal in den Anwendungsbereich der Bestimmungen über den öffentlichen Dienst eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung diejenigen Körperschaften und Einrichtungen einbeziehen, die auf Grund einer in diesem Abkommen vorgesehenen Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden bestimmt worden sind. normal normal normal arabic

Kurz erklärt

  • Verträge über Besteuerung mit anderen Staaten haben Vorrang vor nationalen Steuergesetzen, wenn sie direkt anwendbar sind.
  • Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates Verordnungen erlassen, um eine einheitliche Besteuerung und die Vermeidung von Doppelbesteuerung sicherzustellen.
  • Konsultationsvereinbarungen sind Vereinbarungen zwischen den zuständigen Behörden von Staaten, um Unklarheiten bei der Anwendung von Doppelbesteuerungsabkommen zu klären.
  • Das Ministerium kann Vorschriften erlassen, die festlegen, welche Einkünfte oder Vermögen für Steueranrechnungen in Deutschland relevant sind.
  • Bestimmte Körperschaften und Einrichtungen können in den Anwendungsbereich der Doppelbesteuerungsabkommen einbezogen werden, wenn dies in einer Vereinbarung zwischen den Behörden festgelegt ist.